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Rechtsgebiete

Geistiges Eigentum

Geistiges Eigentum ist nur dann etwas wert, wenn das Recht auf die richtige Gesellschaft eingetragen ist, in den richtigen Ländern, und jemand bereit ist, es durchzusetzen. An diesen drei Punkten arbeiten wir: Erwerb, Portfolioverwaltung und Durchsetzung, in ungarischen und unionsrechtlichen Verfahren.

  • Anmeldungen und Vertretung für Marken, Patente, Designs und Gebrauchsmuster vor ungarischen und EU-Behörden
  • Markenrecherchen vor Anmeldung und Namenswahl
  • Urheberrechts- und Markenlizenzen, Nutzungs- und Übertragungsverträge
  • Verletzungs- und Löschungsverfahren sowie gerichtliche Durchsetzung
  • Beratung zur Auslegung der kollektiven Rechtewahrnehmung
  • Klärung geistigen Eigentums bei Unternehmenskäufen und Entwicklungsprojekten
Anfrage zu diesem Rechtsgebiet

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Ausgewählte Mandate

01

Vertretung amerikanischer und europäischer Pharmaunternehmen sowie amerikanischer, japanischer und südkoreanischer Technologieunternehmen in ungarischen und unionsrechtlichen Verfahren zum Schutz geistigen Eigentums (Marke, Patent, Design, Gebrauchsmuster).

02

Vertretung einer ungarischen Unternehmensgruppe aus Maschinenbau, Robotik und optischer Innovation in Patent- und Lizenzfragen.

03

Als ständiger Rechtsberater ungarischer und internationaler Werbeagenturen: Erstellung urheber- und markenrechtlicher Verträge, Streitbeilegung sowie Vertretung vor Gerichten und Behörden.

04

Durchführung regelmäßiger Markenrecherchen für Mandanten.

05

Beratung von Mandanten zur Auslegung der Regeln der kollektiven Rechtewahrnehmung.

Häufige Fragen unserer Mandanten

Sollte eine ungarische oder eine Unionsmarke angemeldet werden?

Bleibt der Vertrieb auf absehbare Zeit auf Ungarn beschränkt, genügt die nationale Anmeldung. Ist die Marke in einem weiteren Mitgliedstaat präsent, deckt die Unionsmarke den gesamten Binnenmarkt in einem Verfahren ab. Allerdings kann ein einziges älteres Recht in einem Mitgliedstaat die gesamte Anmeldung zu Fall bringen, weshalb die Recherche hier umso wichtiger ist.

Wem gehören die Rechte an Software oder Grafiken, die ein Dienstleister erstellt?

Grundsätzlich dem Urheber, nicht dem Auftraggeber. Für die Übertragung der Verwertungsrechte oder die Festlegung des Nutzungsumfangs bedarf es einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung; ebenso sollten Quellcode, Bearbeitungsrecht und Drittkomponenten geregelt werden. Bei Werken aus einem Arbeitsverhältnis ist der Ausgangspunkt ein anderer, schriftliche Klarheit lohnt sich aber auch dort.

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