Rechtsgebiete
Online-Marketing und E-Commerce
Wir prüfen Webshops, Newsletter-Programme und Social-Media-Auftritte an dem, worauf es später ankommt: was die Oberfläche verspricht, welche Daten sie erhebt und was passiert, wenn ein Käufer widerruft oder reklamiert. Wir passen den rechtlichen Rahmen an den Prozess an, nicht umgekehrt.
- Rechtliche Prüfung von Webshops: AGB, Widerrufs- und Gewährleistungsinformationen, Preisangaben
- Datenschutzhinweis und Cookie-Lösung für den Online-Vertrieb
- Rechtliche Grundlage für Newsletter- und eDM-Programme sowie An- und Abmeldeprozess
- Prüfung von Online-Promotions und Social-Media-Aktionen sowie Plattform-Richtlinien
- Territorialität, Exklusivität und Online-Wiederverkäuferbedingungen in der Vertriebskette
- Plattformschulungen für Marketingteams
Beschreiben Sie den Sachverhalt in wenigen Sätzen. Wir antworten innerhalb eines Werktages und nennen Ihnen, was wir für den nächsten Schritt benötigen.
Ausgewählte Mandate
Social-Media-Schulungen für die Teams eines multinationalen Spielzeugherstellers in amerikanischem Besitz zum rechtskonformen Betrieb einer Unternehmens-Facebook-Seite und von Facebook-Promotions, Erstellung von Facebook-Richtlinien und Teilnahmebedingungen sowie laufende rechtliche Prüfung von Aktionen.
Aufbau des rechtlichen Rahmens für den Online-Newsletter eines Lebensmittelunternehmens in österreichischem Besitz sowie Erstellung der Datenschutzrichtlinie für Newsletter und Online-Promotions.
Rechtliche Prüfung der Webshops eines Kosmetikvertriebs in amerikanischem Besitz: Erstellung von Datenschutzrichtlinie und AGB sowie Prüfung von Territorialitäts- und Exklusivitätsfragen.
Häufige Fragen unserer Mandanten
Was muss in den AGB eines ungarischen Webshops stehen?
Die Identifikationsdaten des Anbieters, den Ablauf von Bestellung und Vertragsschluss, Zahlungs- und Lieferbedingungen, das Widerrufsrecht und dessen Ausübung, Gewährleistungs- und Garantieregeln, das Beschwerdeverfahren sowie die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle. Der Preis ist brutto und inklusive Nebenkosten anzugeben, und zwar vor dem Zahlungsschritt.
Dürfen wir einschränken, wo unsere Wiederverkäufer online verkaufen?
Bis zu einem gewissen Grad ja, doch das Wettbewerbsrecht setzt die Grenze. Die territoriale Beschränkung des aktiven Verkaufs und ein an Qualitätskriterien geknüpftes selektives System sind meist zulässig; ein pauschales Verbot passiven Verkaufs, der generelle Ausschluss des Onlinevertriebs oder eine Preisbindung der zweiten Hand hingegen meist nicht. Der Vertriebsvertrag sollte darauf durchgesehen werden.